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Änderungen im Handelsgesetzbuch im Jahre 2012 – Anmeldung einer GmbH im Internet möglich

Am 1. Januar 2012 tritt die Novelle des polnischen Handelsgesetzbuches vom 1. April 2001 in Kraft. Damit wurde eine innovative Möglichkeit geschafft, nämlich die Eintragung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung mit Hilfe eines Teleinformationssystems.

Derzeit um eine GmbH in Polen gründen zu können, muss man den Gesellschaftsvertrag (im Falle mehrerer Gesellschafter) oder den Gründungsvertrag (Ein-Mann-Gesellschaft) vor einem Notar beurkunden lassen. Die Vorlage des Gesellschaftsvertrags in Form einer notariellen Urkunde, als auch die von einem Notar beglaubigten Unterschriften der Gesellschafter sind bei der Eintragung bei dem zuständigen Registergericht zwingend notwendig.

Nach geplanten Änderungen können die Unternehmer die GmbH selbständig nach dem zur Verfügung gestellten Gesellschaftsvertrag-Muster und mit elektronischer Signatur anmelden. Bei der Anmeldung kann man nur die vorgegebenen Optionen des Gesellschaftsvertrages ankreuzen, ohne den Vertragsinhalt ändern zu dürfen. Mit dem Abschicken des digital signierten und ausgefüllten Gesellschaftsvertrages wird er an das Registergericht weitergeleitet. Der elektronische Antrag auf Anmeldung wird so dann vom Registergericht innerhalb von einem Tag geprüft (gem. Art. 20a Pkt. 2 n.F. des polnischen Handelsgesetzbuches – PL-HGB).

Mit dem Inkrafttreten der Novelle und bei der Nutzung des Gesellschaftsvertragsmusters wird die notarielle Beurkundung des Vertrages abgeschafft. Das gilt jedoch nicht für die Unternehmer, die den Vertrag nach ihren individuellen Bedürfnissen gestalten möchten. Der Gesellschaftsvertrag einer nach dem Gesellschaftsvertragsmusters schnell und unkompliziert vor dem Registergericht angemeldeten GmbH kann aber dann post factum vor einem Notar geändert werden.

Die von der Novelle vorgesehene Lösung schließt jedoch den Besuch bei dem Notar bzw. Gericht oder Nachreichen  der Unterlagen zum Registergericht nicht völlig aus. Die Geschäftsführung ist gemäß Art. 167 § 5  n.F. des PL-HGB verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen ab Eintragung, die Erklärungen der Gesellschafter über die Leistung der Stammeinlagen und die vom Notar  beglaubigten Unterschriften der Gesellschaftsführer nachzureichen.

Das neue Gesetz erleichtert und beschleunigt die Anmeldung der GmbH vor allem für die Unternehmer, die einen großen Wert auf die zügige Eintragung der Gesellschaft bei dem Registergericht legen. Für diejenigen Gesellschaften, die eine an ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen individuell angepasste Lösung beanspruchen, empfiehlt sich jedoch eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Für eine umfassende Rechtsberatung im Bereich der Gründung einer Gesellschaft in Polen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

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