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Handelspartner Polen in der Kaczyński Ära

Trotz der Wahl einer rechtsradikalen und europafeindlichen Regierung im Oktober 2015 bleibt Polen immer noch ein wichtiger Wirtschaftspartner Deutschlands. Dies liegt vor allem daran, dass wegen der weiter noch niedrigeren Arbeitskosten und der Nähe zum Absatzmarkt in Deutschland der Erwerb von vielen, vor allem technologisch unverarbeiteten Waren aus Polen für deutsche Unternehmen günstig ist.

Zahlreiche große, mittelständische und sogar kleine Betriebe versorgen sich daher in Polen mit Nahrungsmitteln, Möbelteilen, chemischen oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen usw., die danach in Deutschland weiter verarbeitet und verfeinert werden. Folgerichtig war Polen im Jahr 2013 laut dem Deutschen Statistischen Amt das 7. wichtigste Herkunftsland der Einfuhr mit dem Importvolumen von 4.353.637 EURO (gleich nach der Volksrepublik China, welche mit dem Volumen 4.746.107 EURO den 6. Platz belegte).

Nun mit der Ankunft von der europafeindlichen Regierung von der nationalkonservativen Partei Recht und Gerechtigkeit (PIS) ist Polen kein so sicherer Handelspartner mehr. Dies hat mehrere Gründe, von welchen hier nur die einigen genannt seien:

  • Die rapide Abwertung polnischer Währung, welche durch die negative Bewertungen der populistischen Wirtschafts- und Staatspolitik von der neuen Regierung seitens internationaler Ratingsagenturen, wie etwa Standard & Poor’s, hervorgerufen wurden führt dazu, dass die Kapitalisierung polnischer Unternehmen stark abnimmt. 
  • Die Einführung neuer Steuer für die Banken, welche dazu notwendig sind, um die populistische Versprechen der Regierung zu erfüllen (wie z. B. das Kindergeld für das jede zweite geborene Kind i.H.v. ca. 125 Euro monatlich) fallen vor allem dem Privatsektor zu Lasten. 
  • Die wiederholten Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit, das Paralysieren vom Verfassungsgericht, Schwächung der Unabhängigkeit und Effektivität staatlicher Institutionen, Unterdrückung der Pressfreiheit durch die Ernennung der von der Regierung Abhängigen Leiter der öffentlichen Medien, hat zur Einleitung eines offiziellen Verfahren durch die EU-Kommission gegen Polen geführt. Dies kann Polen nicht nur das Stimmrecht in der EU offiziell wegnehmen, aber auch die wichtigen strukturalen Fonds, von welchen sich viele polnische Unternehmen ernähren.

Dies alles stellt eine riesige Gefahr für den Handelsverkehr mit Polen.
Wie kann man in diesem ungünstigen Zeitraum den Handel mit polnischen Unternehmen noch sicher betreiben?
Hierzu sind einige grundlegende Vorsorge Maßnahmen notwendig, die vor allem einen gut ausgearbeiteten Vertrag betreffen.
 

Vertrag mit einem polnischen Unternehmen 

Dass ein gut vorbereiteter Vertrag eine Grundlage jeder seriösen Geschäftsbeziehung ist, bedarf keiner Erörterung. Leider das übermäßige Vertrauen vieler Deutschen in dem Verkehr mit den polnischen Unternehmen führt häufig zu großen Schaden, die angesichts der veränderten wirtschaftlichen und politischen Lage noch größer sein können.
 
A. Absicherung der Preiszahlung 
Die sämtlichen polnischen Unternehmen leiden unter niedriger Kapitalisierung. Die Kapitalisierung aller polnischen Gesellschaften, die auf der Börse in Warschau notiert sind, betrug im Januar 2016 genau 497. 025,70 Millionen polnischer Zlotych, also umgerechnet 113.5 Milliarden Euro (Quelle: NBP). Zum Vergleich die Kapitalisierung des durch den Abgasskandal angeschlagenen VW Konzerns beläuft sich zur Zeit immer noch auf über 124 Milliarden Euro. 
Eben auf dem Mikroniveau gehören Finanzprobleme fast aller polnischen Unternehmen zur Tagesordnung. Und wichtig: die Lage in der Kaczyński/Szydło Ära dürfte sich noch dramatisch verschlechtern. Daher in jedem Vertrag mit einem polnischen Unternehmen sollte die Zahlung seitens der polnischen Partei entsprechend abgesichert sein. Wenn dies fehlt, kann die etwaige spätere Zwangsvollstreckung sowieso ohne jeglichen Erfolg bleiben.
Die folgenden Maßnahmen sind empfehlenswert: 
  • Bankgarantie oder Versicherungsgarantie auf erstes Anfordern, die eine abstrakte Haftung eines Bankinstituts oder einer Versicherung begründet. Möglicherweise das beste Instrument zur Absicherung der Preisforderungen, allerdings relativ teuer und in den Verträgen selten praktiziert.
  • Die Erklärung der freiwilligen Zustimmung zur Zwangsvollstreckung – ein sehr nützliches Institut, welches im Artikel 777 § 1 Abs. 5 des polnischen ZPO geregelt ist. Eine solche Erklärung, die in Form eines Notaraktes abgegeben sein muss, ermöglicht eine unverzügliche Zwangsvollstreckung – ohne den langen gerichtlichen Prozess, welche dem Schuldner die Zeit zur Beseitigung des Vermögens gibt.
  • Erklärung über die Zustimmung zur Eintragung der Hypothek an einer Liegenschaft. Wenn das polnische Unternehmen über eine Liegenschaft verfügt, ist eine solche Absicherung der Zahlung, die einen Vertrag mit den durch den Notar beglaubigten Unterschriften benötigt auch eine gute Lösung - solange die Liegenschaft noch mit keinen anderen Hypotheken belastet wurde. 
  • Registerpfandrecht an einer beweglichen Sache. Zur Absicherung der Forderung kann eine bewegliche Sache des polnischen Handelspartners mit einem Pfandrecht belastet werden. Da der entsprechende Vertrag die Form eines Notarakts nicht benötigt und die Sache, etwa eine Produktionsmaschine dem Unternehmen nicht weggenommen wird, ist diese Lösung sehr praktikabel, zumal das polnische Recht den gutgläubigen Erwerb der beweglichen Sachen nicht kennt. 
  • Blankowechsel samt Ausfüllungsermächtigung. Der Wechsel bleibt nach wie vor eine verhältnismäßig gute und billige Lösung zur Absicherung der Forderungen. In einem solchen Fall ist der gerichtliche Prozess zwar notwendig, aber relativ schnell und billig. 
 
B. Absicherung der Qualität der erworbenen Ware und Leistungen. 
Obgleich die Qualität der Ware und Leistungen der polnischen Unternehmen in den letzten 12 Jahren nach dem Beitritt zur Europäischen Union zugenommen haben, sind die Mängel noch keine Seltenheit. Da die Mängel erfahrungsgemäß jedoch ziemlich schnell zu den Schadensersatzansprüchen führen, kann die gebotene Lösung die Verbindung der entsprechenden Vertragsstrafen mit den oben genannten Zahlungsversicherungen sein.
 
C. Zuständiges Gericht 
Im Handelsverkehr können sich die Parteien fast in allen Streitigkeiten das örtlich zuständige Gericht frei wählen. Da die polnischen Gerichte zwar relativ billig sind, angesichts jedoch der Sorgen um die Gewaltenteilung in Polen und um die Unabhängigkeit der Richter, wie als auch angesichts des sich in Polen ständig wandelndes Rechts, wozu die Umsetzung vom Programm der nationalkonservativen Partei Recht und Gerechtigkeit viele Impulse gibt, ist die Wahl eines deutschen Gerichts in Ostdeutschland (Frankfurt/Oder) oder Berlin überlegenswert.

Eine andere Alternative der Streitigkeitslösung wäre die Vereinbarung eines Schiedsgerichts, als eine erforderliche Vorstufe zum gerichtlichen Prozessverfahren. 

D. Sprache
Da die Kenntnisse der deutschen Sprache unter den mittelständischen polnischen Unternehmen eher selten sind, es ist üblich die Verträge zweisprachig zu verfassen, also auf Deutsch und Polnisch. In einem solchen Fall ist es allerdings geboten, die deutsche Sprachversion als bindend zu erklären, falls der Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht zu führen sein sollte (s. Pkt. C).

E. Beratung beim Vollzug des Vertrages
Jede, sei es der am feinsten ausgearbeitete Vertrag, kann schief verlaufen. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert über eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Standort Polen zu verfügen, welche Ihnen sofort umfassende Beratung auf Deutsch über die Komplexität und die Andersartigkeit der bis dato vorhandenen als auch der neuen Rechtsordnung in Polen liefern kann.

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