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Kindesentführung - Haager Übereinkommen

Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980

I. Entstehungsgeschichte
Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKindEntÜ) ist während der 14. Sitzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Oktober 1980 endgültig herausgearbeitet worden, so dass die bekannte Fassung am 25. Oktober 1980 unterzeichnet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen erst am 1. Dezember 1990 ratifiziert (BGBl. II 1990, 206). Die Republik Polen ließ das HKindEntÜ fünf Jahre später – am 25. September 1995 in Kraft treten (Dz.U. 95, Nr. 108, Pos. 528).

Inzwischen gehören dem Übereinkommen 87 Staaten (sog. Vertragsstaaten), darunter alle EU-Mitgliedsstaaten. 

II. Ziel des Übereinkommens
Die Ziele des Übereinkommens sind in dem Art. 1 geregelt. Danach gehören zu den Hauptzwecken des Übereinkommens:

  • die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einem Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und

  • zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und das Recht zum persönlichen Umgang in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet werden. 

Der Gegenstand des Verfahrens nach HKindEntÜ ist die Rückführung widerrechtlich ins Ausland verbrachter oder – was ebenfalls oft vorkommt- dort zurückgehaltener Kinder, die beispielsweise nach abgesprochenem Ferienaufenthalt nicht mehr zurückgebracht werden oder nach Ablauf der vereinbarten Zeit für die Umgangsausübung an den gewöhnlichem Aufenthaltsort des Kindes nicht mehr zurückkehren.

Das HKindEntÜ beschäftigt sich also nicht mit den Fragen der Anerkennung und Vollstreckung des Sorge- und Umgangsrecht aus einem Mitgliedsstaat im jeweils anderen. Die Frage nach dem Sorgerecht wird nur bei der Überprüfung gestellt, ob das Verbringen oder Zurückhalten des Kindes als widerrechtlich gelten soll (Art. 3), wobei auf das bereits bestehende (kraft Gesetzes oder gerichtlicher Entscheidung) Sorgerecht abgestellt wird. In dem Verfahren selbst wird das Sorgerecht nicht neu ausgelegt, auf keinen Fall auch neu entschieden. Das HKindEntÜ setzt als überrangiges Ziel die möglichst schnelle Rückführung des Kindes in den Herkunftsstaat und zum durch den Entzug des Kindes beeinträchtigten Sorgerechtsträger, um zu verhindern, dass durch eigenmächtige Aktionen und Zeitabläufe vollendete Tatsachen geschaffen werden, die dann bei der endgültigen Entscheidung über die elterliche Sorge Berücksichtigung finden müssen.

In dieser Hinblick hat das Abkommen präventive und abschreckende Wirkung für die Elternteile, die durch eine Entführung der Kinder gerichtliche Entscheidungen über die Regelung des elterlichen Sorgerechts in anderen Mitgliedsstaaten herbeiführen wollen, in denen eine abweichende von dem sonst für dem Aufenthaltsort des Kindes zuständigen Gericht und für die entführende Eltern vorteilhafte Rechtsordnung bzw. Rechtsprechung herrscht. 

Die Rückführung sollte so schnell wie möglich erfolgen, was durch prozessuale Vorgaben in Art.11 gewährleistet wird (der Antrag sollte innerhalb von sechs Wochen beschieden werden). 

III. Anwendungsbereich
Von dem persönlichen Anwendungsbereich erfasst sind alle Kinder, nichtehelich oder ehelisch, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn Entscheidung getroffen oder verlangt wird (Art. 4, Satz 2) und die unmittelbar vor der Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts zum persönlichen Umgang ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatten.

Eine weitere, nicht direkt vom Wortlaut sich ergebende Voraussetzung ist, dass das Kind sich gegenwärtig in einem anderen Vertragsstaat befindet, aus dem seine Rückgabe verlangt wird. Sobald das Kind sich außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs des Abkommens befindet, kann die Herausgabe nicht verlangt werden. Unerheblich ist aber, welche Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, denn es kommt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Entführung an. 

Die Abstammung des Kindes, sofern unklar, wird nach nationalem Recht festgestellt, wo das Verfahren anhängig wird. Über die Regelungen des nationalen Rechts können ggf. auch internationale Abkommen bzw. ausländisches Recht zur Anwendung kommen. 

Sachlich befasst sich das HKindEntÜ ausschließlich mit der Rückführung des Kindes auf Antrag des Verletzten, das gegen den Willen des Sorgeberechtigten widerrechtlich aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen verbracht ist oder dort widerrechtlich zurückgehalten wird. 

Das Kind muss sich noch in dem Staat aufhalten, aus dem die Rückgabe verlangt wird. Wobei es nicht erforderlich ist, dass es sich bei dem Staat um das erste Zufluchtland handelt. Denkbar sind Konstellationen, dass das Kind auf einem längeren Fluchtweg des Rechtsverletzers in oder über verschiedene Länder entführt wird. Es kann vorkommen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung durch den Sorgeberechtigten, das Kind bereits in ein anderes Land weiter entführt wird.

IV. Widerrechtlichkeit der Handlung
Eine gerichtliche Anordnung zur Rückführung des Kindes kann erst dann ergehen, wenn festgestellt wird, dass die Entführung ein widerrechtlicher Eingriff in das Sorge- bzw. Umgangsrecht des Verletzten (Antragsstellers) darstellt. Wann der Eingriff widerrechtlich wird, regelt Art. 3 des Übereinkommens, der lautet:

Art. 3 Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn

  1. dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und

  2. dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.

Das elterliche Sorgerecht bestimmt sich nach Art. 5 a). und bedeutet „die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen“, das Umgangsrecht heißt dafür unter Art. 5 b). für die Zwecke des Übereinkommens „das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen“. 

Für die Sorgebefugnisse wird inhaltlich das Recht des Herkunftstaates, d.h. des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes maßgeblich, der dort anzusetzen ist, wo das Mittelpunkt des Lebens des Kindes ist, wo sonst die engsten Bezüge zum Umfeld hergestellt worden sind, wo die familiäre Bindung besteht. Es kommt auf den faktischen Wohnsitz an. Kurze, nicht auf Dauer ausgerichtete Aufenthalte, begründen keinen Wohnsitz des Kindes, dagegen aber kann ein kurzer Aufenthalt ausreichen, wenn er schon vor Beginn auf längere Zeit geplant ist und verfestigt ist (z.B. Wohnraummiete).

Die Aufenthaltsbestimmung richtet sich nach tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach rechtlicher Zuordnung des Kindes, so dass der gewöhnliche Aufenthaltsort unterschiedlich sein kann von dem Wohnort des Sorgerecht- bzw. Aufenthaltsortbestimmungsberechtigten. Das HKindEntÜ gibt keine bestimmten Zeitvorgaben für die Gründung des gewöhnlichen Aufenthalts vor, als Anhaltspunkt kann die Frist von einem Jahr aus dem Art. 12 gesehen werden. Bei ständig wechseltem Aufenthalt ist der letzte Aufenthalt vor dem Wechsel ausschlaggebend. 

Die Widerrechtlichkeit wird auf jeden Fall bei einem Eingriff in das Mitsorgerecht gegeben. Eine spätere Übertragung des Sorgerechts auf den Entführer ändert an der Widerrechtlichkeit seines Handelns nicht, entscheidend ist der Zeitpunkt der Rechtsverletzung. Genauso beseitigen die Verhandlungen (etwa Mediation) der Eltern nach der Entführung die Widerrechtlichkeit des Eingriffs nicht. Die Sorge- bzw. die Umgangsrechte müssen zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens des Kindes durch den Berechtigten (Antragsteller) ausgeübt worden sein bzw. nur die Entführung darf ihrer Ausübung entgegengestanden haben. Wenn ein Elternteil, dem die Ausübung des elterlichen Sorgerechts gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, seine Umgangsbefugnisse nur „ganz unzureichend wahrt“, soll er keine Möglichkeit haben, sich gegen die Übersiedlung des anderen Elternteils mit dem Kind in ein anderes Land zur Wehr setzten und die Rückführung des Kindes an sich fordern (OLG Hamm, OLGReport Hamm 2004, 165). Ein Verbringen des Kindes durch einen Sorgeberechtigten ins Ausland ohne Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten, um dort z.B. eigenen kranken Elternteil zu pflegen, begründet ebenfalls einen widerrechtlichen Eingriff. 

Das „widerrechtliche Verbringen“ bedeutet ein einmaliges Verhalten und ist kein Dauerszustand. Mit der Entführung muss der tatsächliche Aufenthaltsort des Kindes gegen den Willen des Sorgeberechtigten vom Entführer vom Herkunftstaat in einen anderen Staat (Zufluchtstaat) verlegt worden sein. Erfolgt die Ausreise zu einem Zeitpunkt, zu der der Entführer „berechtigt“ ist (z. B. auf Grund von einem mit dem anderen Sorgeberechtigten abgestimmten Ferienaufenthalt des Kindes im Ausland), wird die Ausreise dadurch nicht widerrechtlich i.S.v. HKindEntÜ. Weigert sich der Entführer das Kind an den Sorgeberechtigten im Herkunftsstaat nicht herauszugeben, liegt ein widerrechliches Zurückhalten vor.

Das widerrechtliche Zurückhalten ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der rechtmäßige Aufenthalt in einem Staat durch die Veränderung der tatsächlichen Situation seine Grundlage verliert, beispielsweise wie oben geschildert- nach Ablauf der vereinbarten Ferienaufenthalte/Besuchzeiten. 

IV. Prozessuales – Antragstellung und Zentrale Behörde, Art. 8- 13 des Übereinkommens
Um das Verfahren in den Mitgliedsstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen sieht Art. 6 des Übereinkommens die Pflicht zur Errichtung der Zentralen Behörde vor, die die durch das Abkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die sofortige Rückgabe von Kindern sicherzustellen.

Es ist durch das Übereinkommen vorgesehen, dass die Rechtssuchenden sich an die Zentralen Behörden wenden und die Anträge über die Behörden an die zuständigen Verwaltungsstellen bzw. Gerichte weitergeleitet werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Justiz die Zentrale Behörde, in Republik Polen nimmt diese Aufgaben Ministerium für Gerechtigkeit wahr. 

Nicht ausgeschlossen ist jedoch ein unmittelbarer Gesuch des Verletzten bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden (art. 29 HKindEntÜ). Der Antrag muss die durch Art. 8 vorgesehenen formellen Voraussetzungen erfüllen. Gem. Art 24 des Übereinkommens werden Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke der Zentralen Behörde des ersuchten Staates in der Originalsprache zugesandt, sie müssen von einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprache ersuchten Staates oder, wenn eines solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische begleitet werden. Das Abkommen geht bei der Inanspruchnahme von Hilfe grundsätzlich davon aus, dass der Rechtssuchende den Antrag in dem Heimatsstaat in eigener Muttersprache stellt, dieser Antrag wird von der Zentralen Behörde des Rechtssuchenden an die Zentrale Behörde des ersuchten Staates (d.h. des Staates, wo das Kind sich befindet) weitergeleitet. Die Übersetzung des Antrags und den Anlagen sollte der Staat, der den Antrag ursprünglich entgegennimmt, auf eigene Kosten veranlassen. 

Stellt der Rechtssuchende den Antrag direkt bei dem ersuchten Staat, muss er dafür sorgen, dass er ihn samt der beigefügten Dokumente in der Amtssprache des ersuchten Staates einreicht. 

Art. 11 des Abkommens sieht eine Pflicht zur schnellen Entscheidung vor, die durch eine Hauptsacheentscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei dem Gericht bzw. Verwaltungsbehörde verwirklicht werden soll. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht beschieden, kann der Rechtssuchende eine Darstellung der Gründe für die Verzögerung verlangen. Weitere rechtliche Konsequenzen sind nicht vorgesehen. 

V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist für den Rechtsbereich Kindesentführung ein weiterer Rechtsakt von großer Bedeutung und zwar die Verordnung EG/2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung EG nr. 1347/2000. Die VO 2201/2003 beinhaltet insbesondere Regelungen über die Zuständigkeit der Gerichte in Fällen von Kindesentführung (Art. 10) und über die Rückgabe des Kindes (Art. 11). Im Falle, wenn sowohl das Abkommen als auch die VO 2201/2003 zur Anwendung kämen, hat die Verordnung Vorrang. Bei einigen Fällen gehen die Regelungen der Verordnung weiter als die sich aus dem Wortlaut des Abkommens ergebenden Interpretationen, dies wird z. B. bei Art. 2 Abs. 11 (Definition des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens eines Kindes) deutlich sichtbar.

Die Verordnung ergänzt dorthin, dass von einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts auszugehen ist, wenn einer der Träger der elterlichen Verantwortung nicht ohne die Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann. Nach der Verordnung liegt somit ohne weiteres beim Verbringen eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ohne Zustimmung der zuständigen Person eine Entführung vor.

Neben der VO 2201/2003, die für die EU-Mitgliedsstaaten in Fällen der Kindesentführung maßgeblich sein kann, hat die Haager Konferenz ein Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ausgearbeitet. Der Anwendungsbereich der Verordnung 2201/2003 ist nahezu deckungsleich mit dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 zum Schutz von Kindern. Beide Rechtsinstrumente enthalten Vorschriften über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über elterliche Verantwortung.

VI. PKH Antrag
Das Abkommen sieht für die Rechtssuchenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Prozesskotenhilfe gem. Art 25 vor. Die Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe wird in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Rechtssuchenden und in jedem anderen Vertragsstaat zu denselben Bedingungen bewilligt wie Angehörigen des betreffenden Staates, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 

Sowohl Deutschland als auch Polen haben einen Vorbehalt auf Grund des Art. 42 i.V.m. Art. 26 Abs. III des Abkommens vereinbart, dass die Kosten des Verfahrens auf Antrag als auch die Kosten des Anwalts oder Gerichtskosten nur in diesem Umfang übernommen werden, als es das nationale Rechtssystem vorsieht. 

VII. Statistik für Polen und Deutschland
Die Anzahl der gestellten Anträge bei Zentralen Behörden in Polen variiert zwischen 109 und 158, in Deutschland in den letzten zwei Jahren wurden im Durchschnitt ca. 640 Anträge pro Jahr gestellt. Aus den im Jahre 2011 in Deutschland insgesamt 664 gestellten Anträge betraffen 69 Polen (davon 25 als ausgehende Verfahren und 24 als eingehende Verfahren).[1]
 

Jahr

Polen

Deutschland

2008

138

keine Angaben

2009

158

keine Angaben

2010

109

612

2011

143

664


Rechtsanwältin/Radca Prawny Sabina Ociepa-Mendel
Stand: 2012 

[1] Quelle: www.bundesjustizamt.de und www.bip.ms.gov.pl

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